Strafanzeige wegen Korruption im Amt und fortgesetzten AMTSMISSBRAUCH ________________________________RICHARD L E E B A - 5671 Bruck / Glocknerstraße – Postfach 36 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH und GLOCKNERTRADE GMBH * PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTER DER FIRMA LEEB BETRIEBSGE- SELLSCHFAFT MBH * ERBLICHER WITWER IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45A 366/2005 BG ZELL AM SEE ________________________________________________________________________________________________________ Fax voraus am 15. 10. 2009 >01/400536 An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Univeritätsstraße 5 1010 W i e n GZ 4 St 3/09z Teil B Dr. Gerald Simmer Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache erstatte ich wegen des neuerlichen massiven Verstoßes gegen das Verfahrensrecht S t r a f a n z e i g e gegen Herrn Dr. Gerald SIMMER, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See wegen fortgesetzten Amtsmissbrauch zu Gunsten der Oberbank Immobilien Ser-vice GmbH und führe aus: Veranlasst durch die Ausschreibung einer Tagsatzung zu 23 C 7/06v am 27. 07. 2009 durch Herr Dr. Gerald Simmer, Vorstand des Bezirksgerichtes Zell am See als erkennender Richter für den 21. 09. 2009 habe ich am 29. 07. 2009 -An das Oberlandesgericht Linz Gruberstraße 20 4020 Linz zu GZ 5 Nc 7/09 a OLG Linz gestellt: I. Antrag auf Unterbrechung § 191 ZPO II. VORSTELLUNG 1 - Zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. Juli 2009, zugestellt durch Hinterlegung am 15. 07. 2009, mit dem der Ablehnungsantrag gegen den Richtersenat 1 Dr. Erich Wanko als Vorsitzenden sowie Mag. Gerhard Hasibeder und Dr. Wolfgang Poth z u r ü c k g e w i e s e n wird, erstattet der Ablehnungswerber in offener Frist – wie bereits im zurückgewiesenen Ablehnungsantrag gestellt - den I. Antrag auf Unterbrechung § 191 Abs 1 ZPO das Oberlandesgericht Linz wolle das Verfahren 23 C 7/06v iVm 23 C 6/06 v des Bezirksgerichtes Zell am See wegen Vorliegen strafrechtlich relevanter Tatbestände, wie diese in der Strafsache AZ 4 St 3/09z KSTA in Teil B + C untersuchungsgegenständlich sind Der Antragswerber ersucht um Antragsgemäße Stattgebung und erstattet weiter die Vorstellung 1 an den Oberlandesgerichtspräsidenten und bringt zur Kenntnis wie im Ablehnungsantrag vom 28. 05. 2009 zum Beschluss zu 1 R 22 /09 z OLG Linz vom 29. 04. 2009 ausdrücklich Aktenwidrigkeit und Nichtigkeit geltend gemacht waren…… Nachdem der Herr Oberlandespräsident meine Vorstellung 1 unbeachtet lassen und meinem aufrechten Rechtschutzinteresse nicht Rechnung getragen hat, wurde von mir Rechtsmittel erstattet: Rechtssache: 23 C 7/06 v - 45Klagende Partei: Richard Leeb geb. 01. 02. 1938, Pensionist Kaprunerstraße 3, 5671 Bruck / Glocknerstr. Beklagte Partei: Oberbank Immobilien Service GmbH Untere Donaulände 28, 4020 Linz vertreten durch: Dr. Johann Poulakos, RA, 4020 Linz wegen: Unzulässigkeit einer Exekution bzw. Feststellung des Eintrittes in ein Mietrecht (§ 14 MRG)
In obiger Rechtssache b e v o l l m ä c h t i g t die Klagende Partei gemäß § 30 ZPO, auf Grund nicht vorhersehbarer Umstände welche die Verhinderung der klagenden Parte bewirken,
Frau Maria SEBER, geb. 15. 09. 1966 in Mittersill
anlässlich der mündlichen Verhandlung am 21. September 2009 um 11:00 Uhr, im Verhandlungssaal 2 des Bezirksgerichtes Zell am See für die klagende Partei abzugeben: I. Unterbrechungsantrag nach § 191 ZPO; II. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe;
Die klagende Partei erstattet in obiger Rechtssache den
I. ANTRAG auf UNTERBRECHUNG gem. § 191 Abs 1 ZPO
das Bezirksgericht Zell am See wolle das Verfahren 23 C 7/06v iVm 23 C 6/06 x BG Zell am See wegen Vorliegen strafrechtlich relevanter Tatbestände, wie diese in der Strafsache AZ 4 St 3/09z KSTA in Teil B + C untersuchungsgegenständlich sind
unterbrechen, weil Ermittlungen und eventuelle Verurteilungen gegen nachstehende Personen von maßgeblichen Einfluss für das gegenständliche Verfahren sind: a) Herrn Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgerichtes Zell am See; b) Frau Mag. Christine AUSSERHOFER, Richterin am Bezirksgericht Zell am See; c) Frau Dr. Isabella EBERL, öffentl. Notarin in 5660 Taxenbach, Raiffeisenstraße 3; d) Herrn Dr Philipp BAUER, Vizepräsident des Landesgerichtes Salzburg; e) Mag. Erich FRENNER, Rechtsanwalt, 5760 Saalfelden, Ober - Rodenstraße 2 A; f) Dr. Johann SCHÜTZ, Richter Landesgericht Salzburg; g) Dr. Johann POULAKOS, RA, Museumstraße 4020 Linz; h) Dr. Robert SINGER Richter LG Salzburg; Um Antragsgemäße Stattgebung wird ersucht. 5671 Bruck / Glstr., am 21. 09. 2009 RICHARD L E E B
Für den Fall, dass seitens des Bezirksgerichtes Zell am See dem Unterbrechungsantrag nicht Folge gegeben wird, hält die klagende Partei ihre bisherigen Vorbringen und erstatteten Beweis anträge uneingeschränkt aufrecht und weist das Vorbringen der beklagten Partei im gesamten Umfange zurück.
Um Chancengleichheit vor Gericht zu wahren, erstattet die klagende Partei Unter Einem den
II. ANTRAG auf BEWILLIGUNG der VERFAHRENSHILFE im vollen Umfang gem. § 64 Abs 1 Z 1-3 ZPO und versichert, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 63 ZPO vorliegen und die Rechtsverfolgung unabdingbar erforderlich erscheint. Der Antrag ist nicht aussichtslos, weil iSd Rechtssicherheit die Klagsführung unabdingbar ist, zumal die vorsätzliche Schadensverur-sachung im Strafakt zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg zweifelsfrei nachgewiesen und durch die Staatsanwaltschaft Salzburg zu 5 St 410/ 02m; 5 St 14/03b; 10 St 227/02 m; 12 St 331/06a; 3 St 136/03d und im Strafverfahren zu AZ 7 St 223/08k (zuvor 9 St 59/01x) überprüft worden, sowie in der Strafsache zu AZ 4 St 3/09z bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien untersuchungsgegenständlich ist. Die Antragswerber ersucht daher um objektive Prüfung, weil durch eine ohne objektive Beurteilung vorgenommene Verfahrenshilfe- entscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen wird ( Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1, Rz 19 ff zu § 63 ZPO mwN). Gleichzeitig versichert der Antragswerber, dass der Antrag nicht mutwillig gestellt wird, er sich keinesfalls der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunktes bewusst sein kann und er auf keinen Fall in solchem Bewusstsein die Prozessführung anstrebt und auch nicht die Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks wie (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust etc) prozessiert, son-dern ausschließlich sein berechtigtes Rechtschutzinteresse verfolgt, wie dies dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vor-liegenden Verfahrensverhältnisse vermittelte Sachlage und Beweislage ohnehin offenbar sind. Der Antragswerber versichert weiter, dass er nicht in der Lage ist die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung aus Eigenem zu tra- gen, ohne seinen notdürftigen Lebensunterhalt zu gefährden und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Vermögenslosigkeit ausschließ-lich durch die mit den Behördenverfahren verursachten Konkursverfahren herbeigeführt worden ist. Der Antragswerber ersucht um Antragsgemäße Stattgebung und legt vor: ein Vermögensverzeichnis; die Unterlagen wie sie die geänderten finanziellen Verhältnisse des Antragswerbers betreffen; samt Mietvereinbarung, Pensionistenausweis und aktuellen Kostennachweise, sowie ein aktuelles Inhaltsverzeichnis der Internetdomain www.leeb-oel.at. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b Obwohl die Urkundenvorlage entsprechend Oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu 8 Ob 70/09s vom 18. 06. 2009 rechtsgültig zur 1. Tagsatzung am 21. 09. 2009 zur Klage vom 31. 05. 2006 erfolgt ist, wurden diese Urkunden seitens des Herrn Dr. Gerald Simmer insgesamt geradezu selbst-verständlich in Fortführung bishe- rigen Schadensträchtigen Verhaltens nicht zur Kenntnis genommen. Herr Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See hat als erkennender Richter im Verfahren zu 23 C 7/06v iVm 23 C 6/06 x BG Zell am See zur Klage vom 31. 05. 2006 nach 39 ½ Monaten gegen die unvertrete- ne klagende Partei nach Halbstündiger Amtshandlung die Klage mit Urteil abgewiesen und insgesamt A k t e n - w i d r i g ausgeführt:
Bezirksgericht Zell am See 23 C 7/06v-48 A-5700 Zell am See, Mozartstraße 2 Tel.: 05760/123, Fax: 05760/123379-88 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bezirksgericht Zell am See erkennt durch den Richter Dr. Gerald Simmer in der Rechtssache der klagenden Partei Richard LEEB, geb. 1.2.1938, Pensionist, Kapruner Straße 3, 5671 Bruck a. d. Glstr., gegen die beklagte Partei Oberbank Immobilien Service GmbH, Untere Donaulände 28, 4020 Linz. vertreten durch Dr. Johann POULAKOS Rechtsanwalt GmbH, 4020 Linz, Museumstraße 7/3, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EOj (Wett des Streitgegenstandes € 5.668,44 als Jahresmietzins) nach öffentlicher mündlicher Streitverhandlung zu Recht: - Das Klagebegehren des Inhaltes, es werde entsprochen, die in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ober-bank Immobilien Service GmbH gegen die verpflichtete Pertei Verlassenschaft nach Maria Margaretha LEEB, verstorben am 20.9. 2003, zuletzt wohnhaft Kapruner Straße 3, 5671 Bruck 8. d. G/str., geführie Räumungsexekution sei unzulässig, wird abgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit € 852,09 (darin sind enthalten €142,01 an USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen. Entscheidungsgründe: Mit der am 31.5.2006 bei Gericht überreichten und schließlich mit dem am 13.11.2006 bei Gericht überreichten Schriftsatz in der Formulierung des Klagebegehrens verbesserten Klage, begehrt der Kläger die Feststellung, dass die von der beklagten Partei gegen die Verlassenschaft nach der am 20.9.2003 verstorbenen Maria Margaretha LEEB zu AZ 70 E 336/06b des Bezirksgerichtes Zell am See geführte Räumungsexekution der im 1. und 2. Stock des Hauses Kaptuner Straße 3 in 5671 Bruck a. d. Glstr. samt Nebenräumen gelegenen Wohnung unzulässig sei, weil der Kläger das Mietrecht an dieser Wohnung durch Eintritt gemäß § 14 MRG erworben habe und die verpflichtete Partei nicht mehr Inhaberin des Mietrechtes sei und somit der Räumungsanspruch daher nicht durchsetzbar sei, da die Räumung auf einem gerichtlichen Räumungsvergleich beruhe, der für die verpflichtete Partei von der Verlassenschaftskuratorin Notarin Dr. EBERL abgeschlossen und der Kläger diesem Räumungs-vergleich nicht beigezogen worden sei. Der Räumungsvergleich bedürfe zu seiner Rechtswirksamkeit der abhandlungsbehörd-lichen Genehmigung, die nicht eingeholt worden sei. Der Räumungsvergleich sei auch nichtig, weil die Verlassenschaft beim Räumungsvergleich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Die beklagte Partei bestitt und wandte Unschlüsöigkeit der Klage ein und mangelndes Rechtsschutzbedürfnis der klagenden Partei, beantragte Unschlüssigkeitsurteil und zuletzt, nachdem die klagende Partei in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2009 nicht vertreten war, und der Kläger lediglich eine Botin beauftragt hatte, in dieser Verhandlung einen Schriftsatz des Klägers zu dieser Verhandlung zu überreichen, Säumnisentscheidung. Da die Exekution durch zwangsweise Räumung beendet sei, sei eine exekutionsrechtliche Klage nicht mehr zulässig. Die Behaupt-ung, dem Kläger stünde ein Eintrittsrecht nach § 14 MRG zu, wurde bestritten und hiezu (zusammengefasst) vorgebracht, dass der Kläger am 30.9.2003 anlässlich eines Gespräches wegen einer allfälligen vergleichsweisen Bereinigung wegen Rückstellung sämtlicher Wohnungen des Hauses gegenüber Vertretern der beklagten Partei unmissverständlich erklärt habe, dass er die Wohnung seines Sohnes Richard LEEB im Erdgeschoss "als Hauptmietrechte" übernommen habe und dort wohne und dass ihm die Wohnung der Frau Mafia LEEB nichts angehe, weil er von dieser getrennt wohne. Es habe damit der Kläger innerhalb der Frist von 14 Tagen nach dem Ableben unmissverständlich der beklagten Partei zu erkennen gegeben, dass das Mietverhältnis betreffend die Wohnung Maria LEEB nicht fortgesetzt werde, insbesondere sei auch damit unmissver-ständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Kläger kein Eintrittsrecht an der Wohnung Maria LEEB besitze. Im Zuge des Räumungsexekutions-verfahrens gegen den Sohn des Klägers Richard LEEB jun. habe der Kläger am 27.7.2005 nach wie vor behauptet, Hauptmieter dieser im Erdgeschoss gelegenen Wohnung zu sein und sei dann mit dem Kläger ein Räumungs-aufschub bis 15.9.2005 vereinbart worden. Der Kläger habe der beklagten Partei mit Schreiben vom 15.9.:2005 mitgeteilt, dass er die Wohnung geräumt und das Türschloss entfernt habe. Gleichzeitig habe er darauf hingewiesen, dass die posteigene Telefon- und Faxanlage in der Wohnung mit der im 1. Stock gelegenen Wohnung der nunmehrigen Verlassenschaft Maria LEEB verbunden sei. Es wurde ersucht, nach Möglichkeit diese Wohnungstüre unverschlossen zu halten, um den Zugang zum Faxgerät zu gestatten. Es sei in diesem Zusammenhang vom Kläger auch in keiner Weise behauptet worden, dass ein Eintrittsrecht für die im 1. und 2. Stock gelegene Wohnung der Verlassenschaft Maria LEEB für den Kläger gegeben sei. Erst in weiterer Folge, nachdem der Beklagtenvertreter an die zwischenzeitig bestellte Verlassenschaftskuratorium Dr. EBERL herangetreten sei, um die Rückstellung der Wohnung der Verlassenschaft Maria Margaretha LEEB zu fordern, habe der Kläger plötzlich ein Eintrittsrecht behauptet. Diese Behauptung des Klägers sei mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 20.10.2005 zurückge-wiesen worden. Die Verlassenschaftskuratorin sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes ZeU am See zu 45 A 366/05h mit der Auflösung der Mietrechte und Rückstellung der Wohnung der Verlassenschaft betraut gewesen und sei daher der mit der Verlassen-schaftskuratorin abgeschlossene Räumungsvergleich rechtswirksam zustande gekommen. Die Verstorbene Ehefrau des Klägers habe die Zahlung des Mietzinses grob schuldhaft unterlassen, sodass wegen der Zahlungsrückstände ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See ergangen sei und habe die beklagte Partei Exekution wegen Nichtzahlung des Bestandzinses beim Bezirks gericht Zell am See einbringen müssen. Es sei keinerlei Zahlung geleistet worden, sodass bis Dezem- ber 2005 ein Mietzinsrückstand von € 28.342,20 aufgelaufen sei. Der Kläger, der nun Eintrittsrechte behaupte, habe keinerlei Zahlung geleistet. Über Aufforderung des Beklagtenvertreters mit Schreiben vom 30.6.2005 habe der Kläger erklärt, dass er sich nicht zuständig fühle, vielmehr habe die Verlassenschaftskuratorin die entsprechende Klärung zu veranlassen. Das Eintrittsrecht sei auch deshalb unabhängig von der Erklärung des Klägers zu bestreiten, weil der Mietvertrag bereits am 23.5.2002 wegen Nichtzahlung des Mietzinses nach § 1118 ABGB von der beklagten Partei für aufgelöst erklärt worden sei und sei die Zustellung der Auflösungserklärung durch Zustellung der Klage noch zu Lebzeiten der Verstorbenen Maria LEEB erfolgt. Es habe daher kein aufrechter Mietverträg zum Ablebenszeitpunkt der Maria LEEB bestanden, sodass das Eintrittsrecht begrifflich nicht mehr möglich sei. Das Eintrittsrecht sei auch deshalb zu Verneinen, weil nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kein gemeinsamer Haushalt im Zeitpunkt des Todes mit der Verstorbenen Mariä LEEB bestanden habe und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohn- ung nicht gegeben gewesen sei, weil nach dem eigenen Vorbringen des Klägers dieser die im Erdgeschoss gelegene Wohnung des Sohnes als Hauptmietrechte beanspruchte. Rechtlich ergibt sich folgendes: Da wie den Parteien aus dem Verfahren 70 E 336/06b des Bezirksgerichtes Zell am See bekannt, die diesem Exekutions-verfahren zugrundeliegende Räumung der Wohnung im 1. und 2. Stock des Hauses Kapruner Straße 3 in 5671 Bruck a. d. Glstr. sowie der beiden Kellerräume und der Garage mit ca. 120 m2 Nutzfläche mit einem Jahresmietzins von € 5.668,44 am 31.5.2006 mit Ende um 17.03 Uhr erfolgte und damit die Räumungsexekution an diesem Tag beendet war, ist ein Widerspruch Dritter im Sinne von § 37 EO abzuweisen, da die Exszindierungsklage gemäß § 37 EO nur bis zur Einstellung oder Beendigung der Exekution zulässig ist. Die Exszindierungsklage ist abzuweisen, wenn vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz die Anlassexekution gänzlich eingestellt oder beendet wurde (SZ 53/112). Dies ist hier der Fall. Es war daher die Klage abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Einwendungen der beklagten Partei einzugehen war. - Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO.
Nachdem in das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung ON 46 zu 23 C 7/06v lediglich wie folgt aufgenommen ist: Beginn: 11.00 Uhr Anwesend ist: 1. für klagende Partei: Maria Seber, legt eine Vollmacht vom 21.9.2009 vor diese wird zum Akt genommen 2. für die beklagte Partei: GF Christian Haidinger mit RA Dr. Poulakos Vollmacht erteilt Die Vertreterin des Klägers gibt ein Konvolut von Urkunden wie in der Vollmacht genannt in der Verhandlung ab. Die beklagte Partei beantragt Versäumungsurteil und legt Kostennote. Schluss der Verhandlung. Die Entscheidung ergeht schriftlich. Ende: 11.12 h Dauer: ½ h bezeichnet die klagende Partei der guten Ordnung halber die unbenannt gebliebenen vorgelegten Urkunden: I. Unterbrechungsantrag nach § 191 ZPO; II. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe; zum Straftatbestand - Herr Dr. Gerald SIMMER, hat als Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See und als Leiter des Zwangsversteiger-ungsverfahren GZ: 2 E 12/97 i BG Zell am See betreffend die Liegenschaft EZ 5. Grundbuch 57303 Bruck / Glockner-straße mit dem darauf befindlichen Haus. 5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 umfänglich Kentnis beste-hender Mietrechte und Bauinvestitionen, wie sie der Firma Glocknertrade GmbH zustehen, die zwar nicht die Zwangs-versteigerung hindern, die aber sehr wohl von einem allfälligen Erwerber der Liegenschaft auch nach Erteilung des Zuschlages weiter bestehen und zu berücksichtigen sind. Herr Dr. Gerald SIMMER, hat sich als Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See in jahrelang fortdauernder Rechts-verweigerung des Amtsmissbrauchs zu Gunsten der Oberbank Immobilien Service GmbH und Ernst Pecile schuldig gemacht, wie alle Bezughabenden Akteninhalte Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung in die Internetdo-main www.leeb-oel.at übernommen und die rechtswidrigen Vornahmen in Betrugs- und Beschädigungsvorsatz am Bezirksgericht Zell am See dokumentiert sind:
In außerordentlichen Revisionsrekursen an das Oberlandesgericht geltend gemachte Betrugs- und Bereicherungs-handlungen am Bezirksgericht Zell am See:
In Vorstellungen an Herrn Dr. Alois Jung, Oberlandesgerichtspräsident in Linz zur Kenntnis gebrachte Zusammen- hänge mit kriminellen Vornahmen am Bezirksgericht Zell am See:
Bereits zu AZ 4 St 3/09z KSTA Teil B + C angezeigte Straftbestände, wie sie in Verbindung zu Herrn Dr. Gerald Simmer als Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See stehen:
Auf Grund der durch Herrn Dr. Gerald Simmer, als Vorsteher des Bezirksgericht Zell am See schuldhaft herbeige-führten Vermögensschäden erkläre ich gemäß § 67 Abs. 2 StPO meinen Beitritt zum Strafverfahren als Privatbe-teiligter um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen:
- für mich selbst wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Personen und Eigentumsrechte; - desgleichen als Prozessbevollmächtigter für meine Kinder als Mieter und Firmengesellschafter; - für die Aufwände der Rechtsverteidigung seit den 17. 01. 2001; - als Geschäftsführer für die Vermögensverluste wie diese die Firmen Voltaik Handelsgesellschaft und Glocknertrade GmbH betreffen; - als Prozessbevollmächtigter der Geschäftsführerin der Firma Leeb Betriebs GmbH; Unter Einem stelle ich den Antrag, für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes nach § 67 Abs. 1 StP0 einen Sachverständigen zu beauftragen.
5671 Bruck / Glstr., am 15. 10. 2009 RICHARD L E E B
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